Übersicht

§   1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§   2 Zweck und Ziel des Vereins
§   3 Farben des Vereins
§   4 Mitgliedschaft im “nauticus”
§   5 Mitglieder
§   6 Beginn der Mitgliedschaft
§   7 Ende der Mitgliedschaft
§   8 Ehrenmitgliedschaft
§   9 Rechte der Mitglieder
§ 10 Pflichten der Mitglieder
§ 11 Rechte des Vereins
§ 12 Pflichte des Vereins
§ 13 Vereinsstrafen
§ 14 Gliederung des Vereines
§ 15 Mitgliederversammlung
§ 16 Wahlen des Vorstandes
§ 17 Kassenprüfer
§ 18 Satzungsänderung
§ 19 Auflösung des Vereins
§ 20 Zweifelsfälle
§ 21 Inkrafttreten


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen:
SCHIFFMODELLBAU-CLUB „ALBATROS“ ELLERAU e. V.
(kurz: SMC „Albatros“ Ellerau e.V.). Er wurde am 7.01.1984 in Ellerau gegründet und hat seinen Sitz in Ellerau.

(2) Die Eintragung des SMC „Albatros“ Ellerau e.V. als Verein erfolgte am 6.6.1986 im Vereinsregister beim Amtsgericht Norderstedt.

(3)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4)  Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche des Vereins ist Norderstedt.


§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendpflege, indem er die Jugendlichen an den Schiffsmodellbau heranführt.

(2)  Der Verein lehnt jede politische, konfessionelle, militärische oder gewerbliche Bindung ab. Er ist selbstlos tätig, verfolgt mit seiner Tätigkeit keine wirtschaftlichen Zwecke und erstrebt auch keine Gewinne.


§ 3  Farben des Vereins

(1)  Die Farben des Vereins sind blau, braun, schwarz und weiß.

(2)  Das Clubwappen des Vereins ist ein Steuerrad mit vier speichenartig angebrachten Ankern.


§ 4  Mitgliedschaft im „nauticus“

Der SMC „Albatros Ellerau e. V. ist ein korporatives Mitglied im „NAUTICUS“ (Deutsche Vereinigung für Schiffsmodellbau und Schiffsmodellsport) und damit der „NAVIGA“ (Weltvereinigung für Schiffsmodellbau und Schiffsmodellsport.)


§ 5 Mitglieder

Der Mitgliederkreis setzt sich zusammen aus:
a) Ehrenmitgliedern
b) Fördernden Mitgliedern
c) Ordentlichen Mitgliedern über 18 Jahren (genannt Senioren)
d) Ordentlichen Mitgliedern unter 18 Jahren (genannt Junioren)


§ 6 Beginn der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2)  Die Mitgliedschaft wird durch Beschluß des Vorstandes auf Grund eines schriftlichen Aufnahmeantrages erworben.
Minderjährige bedürfen hierzu der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

(3)  Mit seiner Unterschrift erkennt der Antragsteller die Satzung des Vereins als für sich verbindlich an.

(4)  Wird die Aufnahme abgelehnt, ist eine Begründung hierzu nicht erforderlich.

(5)  Gegen die Ablehnung einer Aufnahme kann Widerspruch erhoben werden. Über den Widerspruch hat eine Mitgliederversammlung binnen acht Wochen nach Eingang des Widerspruchs zu entscheiden.


§ 7 Ende der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt,
b) Tod oder
c) Ausschluß

(2)  Das ausscheidende Mitglied verliert jeden Anspruch an das Vermögen des Vereins. Alle Verpflichtungen, insbesondere hinsichtlich rückständiger Beiträge, bleiben jedoch bestehen (Ausnahme Todesfall). Der Mitgliedsausweis und das im Besitz des Ausscheidenden befindlichen Vereinsvermögen sind zurückzugeben.

(3)  Der Austritt kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Die Austrittserklärung ist formlos schriftlich an den Vorstand zu richten.


§ 8 Ehrenmitgliedschaft

(1)  Mitglieder, die mindestens 5 Jahre Mitglied sind und vorbildlich dem Club und seinen Zwecken gedient haben, können vom Vorstand der Mitgliederversammlung als Ehrenmitglieder vorgeschlagen werden.

(2)  Die Mitgliederversammlung kann diese Kandidaten zu Ehrenmitgliedern ernennen.

(3)  Ehrenmitglieder sind beitragsfrei mit Ausnahme der vom Club abzuführenden Verbandsbeiträge.


§ 9 Rechte der Mitglieder

(1)  Die Mitglieder sind berechtigt sich der Vereinseinrichtungen zu bedienen sowie an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, solange sie die satzungsgemäßen Verpflichtungen dem Verein gegenüber erfüllen.

(2)  Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins.

(3)  Jedes stimmberechtigte Mitglied kann in den Vorstand und als Ehrenmitglied berufen werden.


§ 10 Pflichten der Mitglieder

(1)  Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen sind bis zum 31.3. für das laufende Kalenderjahr zu zahlen.

(2)  Die Mitglieder haben die Pflichten, die Satzung und die Vorstandsbeschlüsse zu befolgen und die Ziele und Aktivitäten des Vereins nach Kräften zu unterstützen.


§ 11 Pflichten des Vereins

(1)  Der Verein gewährt den Mitgliedern Rat und Unterstützung durch die Vereinsorgane in allen Fragen des Schiffsmodellbaus und des Schiffsmodellsports.

(2)  Die Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein darf keine Personen begünstigen. Er kann Aufwendungen nur im Zusammenhang mit den Zielen und Aktivitäten des Clubs ersetzen.

(3)  Eine Ausschüttung von Gewinnanteilen findet nicht statt.

(4)  Die Einnahmen des Vereins sollen zu jugendförderlichen Zwecken, für die Erhaltung und Erweiterung der Anlagen des Vereins sowie zur Bestreitung der für die Verwaltung des Vereins erforderlichen Kosten verwendet werden.


§ 12 Rechte des Vereins

(1)  Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Beitrag, dessen Höhe auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

(2)  Die Mitgliederversammlung kann für alle Mitglieder die Erhebung von Umlagen beschließen.

(3)  Bei Vorliegen besonderer Umstände kann der Vorstand dem einzelnen Mitglied die fälligen Beiträge und Umlagen stunden, ermäßigen oder erlassen.

(4) Von neuen Mitgliedern wird ein einmaliger Kostenbeitrag erhoben. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.


§ 13 Vereinsstrafen

(1)  Alle Streitigkeiten, die mit dem Vereinsleben im Zusammenhang stehen, sollten durch den Vorstand gütlich beigelegt werden.

(2)  Bei Verstößen gegen die Satzung oder gegen die Vorstandsbeschlüsse können vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung Vereinsstrafen ausgesprochen werden.

(3)  Vereinsstrafen sind:
a) Ermahnung oder Verwarnung,
b) zeitweiliger Ausschluß von der Benutzung der Vereinseinrichtungen bzw. der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen bis zu drei Monaten.
c) Bei kleineren Vergehen kann eine Geldstrafe bis zu einem Monatsbeitrag ausgesprochen werden.
d) Ausschluß aus dem Verein.

(4)  Die Vereinsstrafe wird wirksam mit der Beschlußfassung und muß dem betreffenden Mitglied binnen 14 Tagen nach Beschlußfassung außerdem schriftlich mitgeteilt werden.

(5)  Gegen den Beschluß kann von dem betreffenden Mitglied binnen 14 Tagen nach Zustellung beim Vorstand Einspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Einspruchs zu behandeln. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

(6)  Das Gnadenrecht liegt in allen Fällen beim gesetzlichen Vorstand des Vereins.


§ 14 Gliederung des Vereins

(1)  Organe des Vereins sind:
a) der gesetzliche Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.

(2)  Der Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB) sind der
Vorsitzende und ein stellvertretender Vorsitzender.

(3)  Der gesetzliche Vorstand stellt die Richtlinien der Vereinsführung auf der Grundlage dieser Satzung, der Geschäftsordnung sowie der zu ihrer Durchsetzung gefaßten Beschlüsse auf.

(4)  Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) einem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer und
e) den Fachgruppenleitern


§ 15 Mitgliederversammlung

(1)  Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Jahres statt.

(2)  Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluß des Vorstandes einberufen, oder wenn sie von mindestens 25% der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt werden.

(3)  Zu allen Ordentlichen und Außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder schriftlich jeweils spätestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

(4)  Alle ordnungsgemäß einberufenen Versammlungen sind beschlußfähig.

(5)  Anträge zur Tagesordnung sind spätestens sieben Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

(6)  Der Versammlungsleiter wird vom gesetzlichen Vorstand bestellt. Die Mitgliederversammlung kann den bestellten Versammlungsleiter ablehnen und einen anderen wählen, der nicht dem Vorstand angehören muß.

(7)  Die Verhandlungsfolge der Versammlung wird durch die Tagesordnung bestimmt.

(8)  Über nicht auf der Tagesordnung stehende und nicht zu den Berichten gestellte Anträge kann nur beraten und abgestimmt werden, wenn sie die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder findet.

(9)  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit die Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(10) Alle Mitglieder sind auf der Mitgliederversammlung mit je einer Stimme stimmberechtigt. Stimmenübertragung ist nicht zulässig.

(11) Abstimmung durch Handaufheben ist zulässig, sofern kein Widerspruch erhoben wird.

(12) Die Mitgliederversammlung:
a) genehmigt das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung
b) nimmt Berichte der Vorstandsmitglieder entgegen
c) entscheidet über die Entlassung des Vorstandes
d) nimmt die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer vor
e) entscheidet über Anträge
f) bestimmt die Höhe und den Zahlungsmodus von Beiträgen und Umlagen

(13) Über die auf der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse und den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen wird Protokoll geführt, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.


§ 16 Wahlen des Vorstandes

(1)  Die Vorstandsmitglieder werden von den Mitgliedern vorgeschlagen.

(2)  Die Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes werden mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen durch die Mitgliederversammlung gewählt.

(3)  Wird ein Mitglied des gesetzlichen Vorstandes in zwei Wahlgängen nicht mit Zweidrittel-Mehrheit gewählt, so kann er in den folgenden Wahlgängen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt werden.

(4)  Die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen durch die Mitgliederversammlung gewählt.

(5)  Die Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

(6)  Wird im Vorstand der Posten eines Vorstandsmitgliedes frei, so kann der Vorstand einen kommissarischen Nachfolger wählen, der dieses Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung übernimmt.


§ 17 Kassenprüfer

(1)  Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

(2)  Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich im Zeitraum von vier Wochen vor der Mitgliederversammlung die Bücher und die Kasse und erstatten dem Vorstand schriftlich und der Mitgliederversammlung mündlich Bericht. Es ist ihnen dazu Einsicht in sämtliche Belege, Akten und Unterlagen zu gewähren.

(3)  Eine Zwischenprüfung kann vom Vorstand angeordnet werden.


§ 18 Satzungsänderung

(1)  Zur Annahme einer beantragten Satzungsänderung ist eine Mehrheit von Dreiviertel der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

(2)  Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 dieser Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins erforderlich (§ 33 BGB Abs. 1 Satz 2).


§ 19 Auflösung des Vereines

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2)  Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 75 % der Mitglieder des Vereines anwesend sind.

(3)  Zu dem Auflösungsbeschluß ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(4) Werden die Voraussetzungen zu (2) und (3) nicht erfüllt, so hat der Vorstand binnen vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann auf jeden Fall beschlußfähig ist und mit Dreiviertel-Mehrheit entscheidet.

(5) Bei der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Ellerau zu, die es zu jugendförderlichen Zwecken verwenden muß.


§ 20 Zweifelsfälle

In allen in dieser Satzung nicht vorgesehenen und nicht geregelten Fällen sowie Zweifelsfällen sind die §§ 21 bis 79 und die §§ 664 bis 670 BGB maßgebend.


§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.